Liebe Gäste
Bergbahnen, Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze sind offen, dies trotz Mini-Lockdown in Graubünden. Folgende Massnahmen gelten im Engadin:
Versammlungen und Treffen im öffentlichen Raum
Versammlungen und Treffen im öffentlichen Raum, insbesondere auf Plätzen, Promenaden, Trottoirs und Spazierwegen sowie Parks sind bis max. 5 Personen erlaubt, Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt.
Private Veranstaltungen
Private Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis sind bis max. 5 Personen erlaubt, Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Der Bundesrat empfiehlt die Treffen auf zwei Haushalte zu beschränken.
Detailhandel
Ab Montag, 18. Januar müssen Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs geschlossen bleiben. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.
Weiterhin geöffnet bleiben dürfen: Lebensmittelläden und sonstige Läden, die Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs verkaufen.
Hotels
Hotels sind offen und dürfen ihre Hotelgäste auch in ihren hoteleigenen Restaurants und Bars verpflegen. Ebenfalls sind die hoteleigenen Wellnessanlagen weiterhin für Hotelgäste geöffnet.
Gastronomie
Restaurationsbetriebe – auch solche in Skigebieten – bleiben bis einschliesslich dem 22. Januar geschlossen. Weiterhin öffnen dürfen Take-aways und Hauslieferungen bis 23.00 Uhr. Hier finden Sie eine Liste der Restaurants mit Liefer- oder Take-away-Services.
Take-away Betriebe in Skigebieten dürfen Sitzplätze im Aussenbereich anbieten mit maximal 4 Personen pro Tisch (oder Eltern mit mehr als 2 eigenen Kindern).
Orte der Unterhaltung und Freizeit
Geschlossen bleiben Orte der Unterhaltung und Freizeit wie Kinos, Theater, Museen, Bibliotheken,Galerien, Clubbetriebe, Wellnesszentren, Eissportanlagen etc. Eine Ausnahme bilden Outdoor-Freizeitanlagen und Hotel-Wellnessanlagen für Hotelgäste.
Touristische Infostellen
Die Tourist Information sind von Montag bis Samstag geöffnet. Hier finden Sie die Öffnungszeiten: www.engadin.ch/kontakt/.
Sie bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen, sind aber von 9 bis 12 sowie von 15 bis 18 Uhr via E-Mail und Telefon erreichbar.
Ausschliesslich für Bahndienstleistungen und Gepäckservices sind die Tourist Informationen Celerina, Bever und Zuoz an Sonn- und Feiertagen geöffnet.
Maskenpflicht
In allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Innenräumen gilt Maskenpflicht. Dies umfasst beispielsweise Geschäfte, Banken und Kinos. Eine ausführliche Auflistung aller Orte, an denen Sie eine Maske tragen müssen, finden Sie hier.
Zudem gilt eine Maskenpflicht
in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie zum Beispiel Läden und Veranstaltungsorten.
in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.
in Schulen ab der Sekundarstufe
am Arbeitsplatzt: ab Montag, 18. Januar, gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
im gesamtem Gemeindegebiet von St. Moritz
Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr
Im öffentlichen Verkehr gilt schweizweit eine Maskenpflicht, dies auch in Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs. Sie gilt daher beispielsweise an Haltestellen, auf Perrons und in Bahnhöfen. Ausführliche Informationen finden Sie
hier.
Quarantäneliste
Die aktuelle Quarantäneliste des Bundes finden Sie hier
www.bag.admin.ch/quarantaene-einreisende
Für das Gemeindegebiet von St. Moritz wurden folgende Massnahmen angeordnet
In der gesamten Gemeinde St. Moritz gilt ab sofort die Maskentragpflicht.
Die Gemeindeschulen und Kindertagesstätten (mit Ausnahme von Notbetreuung) werden bis auf Weiteres geschlossen.
Alle Skischulen auf dem Gemeindegebiet werden vorerst geschlossen. Da die Skischule St. Moritz auch die Skischulen in Celerina und Samedan betreibt, sind diese Standorte zurzeit ebenfalls geschlossen.
«Click & Collect» (Bestellung mit Abholung) oder Heimlieferung
Läden, welche geschlossen bleiben müssen, können ihren Kunden im Rahmen ihrer gewöhnlichen Öffnungszeiten die Möglichkeit von Bestellungen per Internet, E-Mail, Telefon sowie auch vor Ort anbieten.
Vor Ort muss die Bestellung klar geäussert werden und es darf kein Verkaufs-/Auswahl-/Beratungsgespräch und keine Anprobe stattfinden.
Bestellte Artikel können im Rahmen der gewöhnlichen Öffnungszeiten im Laden abgeholt oder ausgeliefert werden.
Die Laden- und Verkaufsflächen dürfen im «Click & Collect-Betrieb» für die Kunden nicht zugänglich sein. Zulässig ist einzig der Zugang zu einem Abhol- und Bezahlbereich. Für diesen ist ein wirksames Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
Es dürfen sich maximal drei Kunden im Abhol- und Bezahlbereich aufhalten.
Vor dem Geschäft dürfen sich keine Warteschlangen bilden; es dürfen insgesamt maximal fünf Personen anstehen.
Die Vermietung von Sportausrüstung ist - auch sonntags - erlaubt.
5-Personen-Regel in Ferienwohnungen
In Art. 6 Abs. 2 der ab dem 18. Januar 2021 geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage wird festgehalten, dass an Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis höchstens fünf Personen teilnehmen dürfen. Davon erfasst sind naturgemäss auch gemeinsame Ferien aller Art.
Dazu hat der Kanton folgende praktische Fragen beantwortet
Eltern mit mehr als drei Kindern dürfen eine Wohnung bewohnen, wenn sie normalerweise auch alle im selben Haushalt wohnen.
«Drei-Generationen-Familien» (Grosseltern/Eltern/Kinder) oder Patchwork-Familien von mehr als fünf Personen dürfen in derselben Ferienwohnung wohnen, wenn sie normalerweise auch alle im selben Haushalt wohnen.
«Drei-Generationen-Familien» oder Patchwork-Familien von mehr als fünf Personen, die zuhause nicht alle im selben Haushalt wohnen, dürfen auch nicht alle in derselben Ferienwohnung wohnen.
Grössere «Drei-Generationen–Familien» oder Feriengruppen können sich auf mehr als eine Ferienwohnung aufteilen, wobei pro Wohnung nicht mehr als fünf Personen wohnen dürfen. Sie dürfen sich (innerhalb oder ausserhalb der Ferienwohnung) aber nicht in Gruppen grösser als fünf Personen treffen oder z.B. zusammen essen.)
Ausnahme zur Quarantäneregel für Reisende aus Risikogebieten
Der Kanton verordnet Reisenden aus anderen Ländern keine Einreisequarantäne, sofern sie zweimal geimpft oder bereits positiv auf das Coronavirus getestet (nachweislich innert der letzten drei Monate) waren. Aus epidemiologischer / infektiologischer Perspektive mache es keinen Sinn, immune Personen (sei es nach Impfung oder nach stattgehabter Krankheit) in Einreisequarantäne zu schicken, teilt der Kanton mit.
Reisende aus Grossbritannien und Südafrika sind von dieser Praxis aber ausgenommen; sie müssen in jedem Fall in Einreisequarantäne.
Die Medienmitteilung der Regierung des Kantons Graubünden
www.gr.ch/medienmitteilungen
**Letztes Update: 20.01.2021, 12:00 Uhr